6.4. Dagegen ist auf den (von der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht beantragten) Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 zu verzichten. Zum einen handelt es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe, was ihre Bedeutung relativiert; zum anderen ist davon auszugehen, dass der Vollzug der neuen Strafe in Kombination mit demjenigen der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. Februar 2019 genügt, um die Beschuldigte von weiteren Straftaten abzuhalten.