6.2. Wie dargelegt, ist der Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der für die Prognose massgebenden Umstände sind jedoch auch die neue Straftat und die damit verbundenen Sanktionen zu berücksichtigen. Möglich ist insbesondere, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten. In diesem Fall entfiele die Notwendigkeit, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen (BGE 134 IV 140, E. 4.4. f.).