6. 6.1. Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 und innerhalb der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 angesetzten Probezeiten begangen. Mithin hat sich die Beschuldigte nicht bewährt.