Auch wenn die Beschuldigte angibt, das zeitweise überbordende Glückspiel aufgegeben zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), besteht insofern ein legalprognostisches Risiko, würde doch eine Wiederaufnahme des Glückspiels neue Vermögensdelikte begünstigen. Insgesamt ist seit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte keine positive Veränderung ihrer Lebensumstände erkennbar, die für eine bessere Legalprognose sprechen würden. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und die neu auszufällende Geldstrafe zu vollziehen. - 16 -