5.2. Neben den Vorstrafen, die sich hier ungünstig auf die Legalprognose auswirken, ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigten wirtschaftlich noch nicht gelungen ist, sich zu stabilisieren. Vielmehr verfügt sie über ein bescheidenes Einkommen und über hohe Schulden aus der Zeit ihrer Selbständigkeit, was das Risiko von weiteren Vermögensdelikten akzentuiert. Auch wenn die Beschuldigte angibt, das zeitweise überbordende Glückspiel aufgegeben zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), besteht insofern ein legalprognostisches Risiko, würde doch eine Wiederaufnahme des Glückspiels neue Vermögensdelikte begünstigen.