ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg anerkannt, das dürfte jedoch zu einem grossen Teil der erdrückenden Beweislage geschuldet gewesen sein. Angesichts der Beweislage war das Geständnis auch nicht geeignet, die Strafverfolgung wesentlich zu vereinfachen, weshalb es nur geringfügig strafreduzierend berücksichtigt werden kann. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt leicht straferhöhend aus. Die dem Verschulden angemessene Geldstrafe von 160 Tagessätzen ist entsprechend um 10 Tagessätze auf 170 Tagessätze zu erhöhen.