Auch der drohende Vollzug von bedingten Geldstrafen vermochte sie nicht zu beeindrucken, wurde sie doch während der Probezeiten gemäss Strafbefehl vom 10. Januar 2019 und vom 14. Februar 2019 erneut straffällig und hat das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen. Allerdings dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Die Beschuldigte hat zwar die - 15 -