Teilweise haben sie jedoch einschlägigen Charakter, was insbesondere auf die Strafbefehle vom 22. Juli 2015 (Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz) und vom 14. Februar 2019 (Urkundenfälschung) zutrifft. Die Vorstrafen wirken sich leicht bis mittelschwer straferhöhend aus, da die Beschuldigte keine Lehren aus ihrem Fehlverhalten gezogen hat. Auch der drohende Vollzug von bedingten Geldstrafen vermochte sie nicht zu beeindrucken, wurde sie doch während der Probezeiten gemäss Strafbefehl vom 10. Januar 2019 und vom 14. Februar 2019 erneut straffällig und hat das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen.