Schliesslich bestrafte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, die Beschuldigte am 14. Februar 2019 wegen Urkundenfälschung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 150.00 (UA act. 2 f.). Diese Vorstrafen wiegen nicht allzu schwer und liegen teilweise mehrere Jahre zurück. Teilweise haben sie jedoch einschlägigen Charakter, was insbesondere auf die Strafbefehle vom 22. Juli 2015 (Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz) und vom 14. Februar 2019 (Urkundenfälschung) zutrifft.