Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Aspekte, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Hingegen ist den diversen Vorstrafen Rechnung zu tragen. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 1. Dezember 2015 folgte eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über