Gerade aufgrund des schwankenden Einkommens wurde die Beschuldigte angehalten, sich regelmässig über das effektiv erzielte Einkommen auszuweisen. Einem Wegfall des Erwerbseinkommens hätte auf diese Weise durch eine Erhöhung der Sozialhilfe schnell Rechnung getragen werden können. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und Vorgehensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten - 14 - Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszugehen.