Auch bei einer korrekten Deklaration ihres Einkommens hätte sie mit ihrem Einkommen und ergänzender Sozialhilfe über das Existenzminimum verfügt. Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Erwerbstätigkeit im Stundenlohn nicht deklariert, weil man aufgrund der damaligen Situation mit einer plötzlichen und unplanbaren Schliessung von Gastrobetrieben habe rechnen müssen, vermag ihr Verschulden nicht zu relativieren. Gerade aufgrund des schwankenden Einkommens wurde die Beschuldigte angehalten, sich regelmässig über das effektiv erzielte Einkommen auszuweisen.