monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Die Beschuldigte verfügte über ein durchschnittliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich neutral auswirkt. Sie hatte zwar ein bescheidenes Einkommen, weshalb es ihr nach eigenen Angaben schwerfiel, ihre Rechnungen zu begleichen.