4.3. Der Tatbestand des Betrugs schützt das Vermögen. Die Beschuldigte veränderte den Kontobeleg der Monate Dezember 2018 sowie Januar 2019 (UA act.187) derart, dass die Sozialbehörde von einer Bedürftigkeit ausging und den Antrag auf Sozialhilfe sogar rückwirkend per 1. Januar 2019 guthiess und folglich der Beschuldigten zu viel Sozialhilfe auszahlte. Der Vermögensschaden belief sich auf rund Fr. 8'000.00. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein