Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte insgesamt vier Vorstrafen auf, welche unterschiedliche Rechtsbereiche betreffen. Die Beschuldigte wurde bis anhin (nebst Bussen) stets mit bedingten Geldstrafen belegt, welche sie nicht von weiteren Delikten abzuhalten vermochten. Da die Beschuldigte jedoch bis anhin noch nie mit einer - 13 -