nicht zu folgen. Sie rechnete damit, dass es der Behörde aufgrund der Arbeitslast und den beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten nicht möglich sein würde, die Fälschungen zu erkennen. Andernfalls liesse sich nicht erklären, weshalb die Beschuldigte einen vergleichsweise hohen Aufwand betrieben hat, zahlreiche Dokumente zu fälschen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschuldigte des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB schuldig zu sprechen.