Die Beschuldigte reichte willentlich falsche Bankbelege ein im Wissen darum, dass sie ihr Einkommen wahrheitsgetreu hätte angeben müssen (act. 32 f, UA act. 194 f.). Sie handelte mit der Absicht, "besser leben zu können" (UA act. 195) bzw. sich unrechtmässig zu bereichern. Wissentlich und willentlich täuschte sie die Sozialbehörde mittels Vorlage gefälschter Dokumente, veranlasste sie zur Auszahlung eines überhöhten Betrags (UA act. 205 ff.) und zu einer Schädigung der Einwohnergemeinde U.. Soweit die Beschuldigte vorbringt, sie habe nicht arglistig handeln wollen, ist ihr - 12 -