3.6.2.3. Indem die Beschuldigte gefälschte Kontobelege im Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 einreichte, täuschte sie die Sozialbehörde arglistig und rief bei dieser einen Irrtum hervor. Die Täuschung führte in der Folge zur Auszahlung von Sozialhilfe, auf welche die Beschuldigte in diesem Umfang keinen Anspruch gehabt hätte. In der Höhe des unrechtmässig bezogenen Betrags trat bei der Einwohnergemeinde U. ein Vermögensschaden ein. Der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.