Sie betrieb für die Fälschungen der Beweismittel einen vergleichsweise hohen Aufwand, wobei sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, ob die mangelhafte Qualität ihrer Manipulationen primär den bescheidenen EDV- Kenntnissen der Beschuldigten oder ihrem mangelhaften Einsatz geschuldet war. Bei derartige besonderen Machenschaften kommt es auf die Überprüfbarkeit nicht an (vgl. auch BGE 122 IV 197 E. 3d, wonach das Einreichen gefälschter Urkunden und Belege als besondere Machenschaft zu qualifizieren ist). Im Übrigen würde selbst ein dilettantisches Vorgehen, von dem hier nicht gesprochen werden kann, eine besondere Machenschaft nicht ausschliessen (BGE 122 IV 197 E. 3d).