Eine Pflicht zu weitergehenden Abklärungen traf die Sozialbehörde erst, nachdem sich bei einer summarischen Durchsicht der Unterlagen Hinweise auf Manipulationen ergeben hatten. Dieser Pflicht kam die Behörde nach, indem sie bei der Beschuldigten nachhakte und von ihr weitere Unterlagen einverlangte. Unter den gesamten Umständen kann nicht gesagt werden, die Selbstverantwortung der Sozialbehörde lasse das Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten (vgl. dazu etwa BGE 143 IV 302 E. 1.4.1. m.H.). Vielmehr sind die mittels Bankauszügen untermauerten Falschangaben der Beschuldigten als arglistig zu qualifizieren.