Die Buchungen sind im Allgemeinen nachvollziehbar und ihr Layout entspricht demjenigen eines unveränderten Kontobeleges. Der Sozialbehörde musste auch nicht auffallen, dass die Einnahmen der Beschuldigten aus der Vergabe des Wirtepatents nicht auf dem Kontoauszug enthalten waren, hatte doch die Beschuldigte der Sozialbehörde mitgeteilt, dass sie die Einnahmen für die Vergabe des Wirtepatents oft in bar erhalte (UA act. 198). Eine Pflicht zu weitergehenden Abklärungen traf die Sozialbehörde erst, nachdem sich bei einer summarischen Durchsicht der Unterlagen Hinweise auf Manipulationen ergeben hatten.