Vorliegend kam die Sozialhilfebehörde ihrer Sorgfaltspflicht insofern nach, als sie von der Beschuldigten periodisch Bankunterlagen einverlangte. Besonderer Anlass für eine nähere Prüfung dieser Unterlagen bestand zunächst nicht. Die Fälschungen stachen nicht auf den ersten Blick ins Auge. Vielmehr entspricht das Erscheinungsbild der manipulierten Unterlagen bei einer summarischen Durchsicht echten Bankauszügen. Das gilt insbesondere für die Kopfzeilen. Die Buchungen sind im Allgemeinen nachvollziehbar und ihr Layout entspricht demjenigen eines unveränderten Kontobeleges.