Es war ihr insbesondere nicht zuzumuten, jeden Saldo eines Kontoauszugs aufgrund der einzelnen Buchungen in detektivischer Kleinarbeit zu überprüfen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte für gewisse Auffälligkeiten der Kontoauszüge Erklärungen geliefert hat und die Behörde so aktiv von einer näheren Prüfung der Unterlagen abgehalten hat (vgl. Berufungsbegründung, S.3).