Das machte sich die Beschuldigte gezielt zu Nutze, indem sie die Bankauszüge nach der Abänderung im Word wieder in das PDF-Format konvertierte. Da die Beschuldigte zur wahrheitsgetreuen Offenlegung ihrer finanziellen Situation verpflichtet war, durfte sich die Sozialbehörde auf die Korrektheit der von der Beschuldigten eingereichten Vermögensbelege grundsätzlich verlassen. Die Sozialbehörde war mithin nicht gehalten, den Bankauszügen mit besonderer Skepsis zu begegnen bzw. sie verdachtslos einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Es war ihr insbesondere nicht zuzumuten, jeden Saldo eines Kontoauszugs aufgrund der einzelnen Buchungen in detektivischer Kleinarbeit zu überprüfen.