3.6.2.2. Im konkreten Fall traf die Beschuldigte eine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 2 SPG. Sie war verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 1 SPG). Die Kontoauszüge sollten als Beweis für ihre finanzielle Situation - namentlich für die ihr zufliessenden Mittel - dienen. Die Dokumente waren objektiv dazu geeignet, den Nachweis dieser rechtserheblichen Tatsache zu erbringen, und - zumindest im Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Sozialbehörde - auch dazu bestimmt, diesen Beweis zu erbringen.