qualifizieren sind (act. 32). Die Beschuldigte räumt namentlich ein, die von der Bank als PDF-Dokumente erhaltene Bankbelege in ein Word-Format umgewandelt, daran Änderungen vorgenommen und das veränderte Word-Dokument wieder in ein PDF-Format konvertiert zu haben (act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). Unbestritten ist sodann, dass die Beschuldigte die Fälschungen vorgenommen hat, um namentlich Einnahmen zu verschleiern und so mehr Sozialhilfegelder zu erhalten bzw. mehr Geld für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben (UA act. 194 f., Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).