3.6. 3.6.1. Für den Bezug von Sozialhilfe musste die Beschuldigte der Sozialbehörde infolge des schwankenden Einkommens monatlich Bankbelege einreichen, damit die Sozialhilfe fortlaufend neu berechnet werden konnte (UA act. 23 ff.). Zu diesem Zweck hatte die Beschuldigte die Bankbelege jeweils per E- Mail eingereicht oder persönlich beim Gespräch übergeben. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass die von der Beschuldigten eingereichten Kontoauszüge als Fälschungen zu -9-