Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, weil Urkunden wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 125 II 250 E. 3, BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für einen unechten Inhalt aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3).