Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das Opfer muss nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle erdenklichen Vorkehren treffen, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete. Es muss eine Leichtfertigkeit vorliegen, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.