Die Beschuldigte habe kein Gebäude aus raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen errichtet. Zudem hätte die Aufdeckung einer einzigen Lüge vorliegend zur Aufdeckung des ganzen Sachverhalts geführt. Es fehle vorliegend aber auch an besonderen Machenschaften bzw. an eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren gekennzeichnet sein müssten. Schliesslich sei es der Sozialbehörde ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Unterlagen zu überprüfen. Schon ein kurzer Blick in die Bankauszüge hätte gereicht, um die geradezu stümperhaften Manipulationen zu erkennen.