3.4. Die Beschuldigte lässt dagegen ausführen, es fehle an einer qualifizierten Täuschungshandlung. Die Beschuldigte habe weder ein ganzes Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben sei das Merkmal der Arglist nur erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhalte oder er nach den Umständen voraussehe, dass die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleibe. Die Beschuldigte habe kein Gebäude aus raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen errichtet.