Das Verhalten der Beschuldigten sei deshalb als arglistig zu qualifizieren. Falls die Arglist verneint würde, so wäre die Beschuldigte zumindest wegen Art. 148a StGB oder § 59 SPG -7- schuldig zu sprechen. Die von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen seien von mehreren Mitgliedern der Behörde gesichtet worden. Die Fälschungen der eingereichten Bankunterlagen seien jedoch ohne eingehende Überprüfung nicht erkennbar gewesen (Berufungsbegründung, S. 1 ff.; Plädoyer, S. 1 ff.).