Einer Sozialbehörde sei es weder möglich noch zumutbar, jede eingereichte Unterlage auf ihre Echtheit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall seien die Kopfzeile, das Logo der Bank und die Adresse vorhanden und die Belastungen mittels Maestro-Einkauf unter Angabe von Datum, Zeitpunkt, Ort und sogar der Kartennummer aufgelistet gewesen, weswegen die Sozialbehörde nicht an der Echtheit der Unterlagen, die Urkundencharakter aufweisen würden, habe zweifeln müssen. Zudem habe die Beschuldigte durch ihre aktive Mitwirkung den Anschein erweckt, dass sie kooperativ und vorbildlich ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Das Verhalten der Beschuldigten sei deshalb als arglistig zu qualifizieren.