3.3. Die Staatsanwaltschaft macht im Berufungsverfahren geltend, die Sozialbehörde sei ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie die relevanten Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten einverlangt habe. Einer Sozialbehörde sei es weder möglich noch zumutbar, jede eingereichte Unterlage auf ihre Echtheit zu überprüfen.