2.4. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Berufung einzutreten. 3. 3.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe dem Sozialdienst der Gemeinde U. veränderte Kontoauszüge der D. ausgehändigt bzw. elektronisch übermittelt, um so höhere Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Insgesamt habe die Beschuldigte auf diese Weise in der Zeit zwischen dem 7. Februar 2019 und dem 30. April 2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 8'048.00 unrechtmässig bezogen. 3.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei, weil die von ihr eingereichten Bankbelege offensichtlich als Fälschungen erkennbar gewesen seien.