Auszüge nicht ohne weiteres auffallen mussten. Richtig ist hingegen, dass die Fälschung auch ohne Vergleich mit den Originalbelegen als solche erkennbar waren. 2.3.4. Aufgrund der von der Beschuldigten freiwillig eingereichten Kontobelege, die untrügliche Fälschungsmerkmale aufwiesen und auch ohne Vergleich mit den Originalen als Fälschungen erkennbar waren, lag ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor, der eine Eröffnung einer Strafuntersuchung erlaubte. Entsprechend geht der Einwand fehl, die Strafuntersuchung hätte wegen des mangelhaft begründeten Anfangsverdachts gar nicht erst eröffnet werden dürfen.