Der Verdacht der Sozialbehörde, die Beschuldigte könnte sich strafbar gemacht haben, gründete nach dem Gesagten auf den Fälschungsmerkmalen der Kontobelege und nicht auf der Einsicht in die Online- Banking-App durch die zuständige Sachbearbeiterin. Diese Einsicht diente lediglich der Bestätigung des bereits anderweitig begründeten Verdachts (UA act. 200). Die Beschuldigte spricht im Übrigen selber davon, die Fälschungen seien offensichtlich gewesen. Dies ist zwar insofern zu relativieren, als diese bei einer bloss summarischen Durchsicht der -6-