2.3.3. Aufgrund der freiwillig beigebrachten Kontoauszüge, die Fälschungsmerkmale aufwiesen, schöpfte die Sozialbehörde den Verdacht, die Beschuldigte könnte die entsprechenden Belege gefälscht und sich damit des Sozialhilfebetrugs schuldig gemacht haben. Der am 25. Mai 2020 eingereichte Kontobeleg wies nämlich einen Saldo auf, der nicht stimmen konnte (UA act. 173). Nach einer kritischen Durchsicht der Unterlagen sei noch ein weiterer Fehler entdeckt worden. Daraufhin seien sämtliche bereits eingereichten Kontobelege untersucht worden, wobei bei allen eingereichten Dokumenten Unregelmässigkeiten hätten festgestellt werden können (UA act. 173 ff.).