Im konkreten Fall ist die Beschuldigte mit dem Einreichen von Kontoauszügen ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, die sich aus § 2 Abs. 1 SPG ergibt (UA act. 16 ff.). Sie tat dies freiwillig zur Sicherung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe und bevor überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorlag. Die Sozialbehörde übte weder Zwang noch Druck aus.