Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren der nemo-tenetur-Grundsatz nicht ausgehebelt werden. Die Verwaltungsbzw. Verwaltungsgerichtsbehörden können diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbesondere die Aussage, zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfahren nicht verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3.1).