2.3.2. Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussagen und ihre Mitwirkung zu verweigern. Hingegen besteht im sozialhilferechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) eine Pflicht des Gesuchstellers, über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren der nemo-tenetur-Grundsatz nicht ausgehebelt werden.