2.3. 2.3.1. Die Beschuldigte macht ferner geltend, ihr Mobiltelefon sei ohne ihr Einverständnis untersucht worden. Erst daraus habe sich der Hinweis auf ihr angeblich fehlbares Verhalten ergeben. Gestützt auf diesen nicht verwertbaren Beweis hätte ein Strafverfahren gar nicht eingeleitet werden dürfen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. -5-