2.2. Beweisanträge können im mündlichen Berufungsverfahren - wie im erstinstanzlichen Verfahren - bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen auf Praxis und Lehre). Zudem ist Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO selbstredend nicht so zu verstehen, dass auch Beweisanträge stellen muss, wer der Auffassung ist, es bedürfe im Berufungsverfahren keiner zusätzlichen Beweiserhebungen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Juni 2022 Beweisanträge gestellt. Damit erweist sich der Einwand der Beschuldigten als unbegründet.