1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Januar 2022, mit dem er die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Aufgrund der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigte moniert vorab das Fehlen von Beweisanträgen in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.