6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beantragte die Beschuldigte das kostenfällige Nichteintreten auf die Berufung. 7. Am 2. Juni 2022 begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihre Berufung. -4- 8. Mit Berufungsantwort vom 29. Juni 2022 hielt die Beschuldigte an ihrem Nichteintretensantrag fest, eventuell sei die Berufung abzuweisen. 9. Am 28. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: