4. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fristgerecht Berufung an. 5. Am 20. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 21. Juni 2021 (Überweisung des Strafbefehls vom 15. Februar 2021) schuldig zu sprechen. 2. Sie sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 zu verurteilen.