1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte unter Berücksichtigung zweier widerrufener Vorstrafen zu einer unbedingten Gesamt-Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. 1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Kulm. 3. Am 21. Januar 2022 fällte das Gerichtspräsidium Kulm folgendes Urteil: "1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen.