Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.92 (ST.2021.48; StA.2020.4321) Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Blaser Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte A._____, geboren am dd.mm.1959, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Siegenthaler, […] Gegenstand Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 15. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den folgenden Strafbefehl: Betrug: Die Beschuldigte bezieht seit Januar 2019 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde U., wobei die erste Auszahlung am 7. Februar 2019 erfolgt ist. Aufgrund schwankender Einkommensverhältnisse hat die Beschuldigte den Sozialdienst jeweils mit E-Mail oder in persönlichen Besprechungen auf dem Laufenden gehalten. Dabei hat sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an ihrem Wohnort in U. Bankkontoauszüge der D. der Monate Dezember 2018 bis Mai 2020 derart abgeändert, dass sie darauf insbesondere Gutschriften aus Erwerbstätigkeit "löschte" und dadurch Lohnzahlungen verheimlichte. Die so verfälschten Bankauszüge hat sie in der Folge jeweils dem Sozialdienst per E-Mail als pdf eingereicht, worauf ihr die Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Durch die Verwendung der gefälschten Kontoauszüge hat die Beschuldigte die Gemeinde U. arglistig irregeführt und für die Monate Januar 2019 bis Mai 2020 bzw. in der Zeit von 7. Februar 2019 bis 30. April 2020 zu hohe Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Insgesamt handelt es sich um Sozialhilfe in der Höhe von CHF 8'048.00, welche ihr nicht zustand. 1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte unter Berücksichtigung zweier widerrufener Vorstrafen zu einer unbedingten Gesamt-Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. 1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Kulm. 3. Am 21. Januar 2022 fällte das Gerichtspräsidium Kulm folgendes Urteil: "1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'100.00 -3- c) anderen Auslagen von Fr. 66.00 Total Fr. 1'966.00 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird die richterlich genehmigte Entschädigung von Fr. 7'156.80 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 4. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fristgerecht Berufung an. 5. Am 20. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 21. Juni 2021 (Überweisung des Strafbefehls vom 15. Februar 2021) schuldig zu sprechen. 2. Sie sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 zu verurteilen. 3. Der gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 sei zu widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Ziff. 2). 4. Der Beschuldigten seien die vollständigen Verfahrenskosten, inkl. Anklagegebühr, aufzuerlegen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beantragte die Beschuldigte das kostenfällige Nichteintreten auf die Berufung. 7. Am 2. Juni 2022 begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihre Berufung. -4- 8. Mit Berufungsantwort vom 29. Juni 2022 hielt die Beschuldigte an ihrem Nichteintretensantrag fest, eventuell sei die Berufung abzuweisen. 9. Am 28. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Januar 2022, mit dem er die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Aufgrund der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigte moniert vorab das Fehlen von Beweisanträgen in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. 2.2. Beweisanträge können im mündlichen Berufungsverfahren - wie im erstinstanzlichen Verfahren - bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen auf Praxis und Lehre). Zudem ist Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO selbstredend nicht so zu verstehen, dass auch Beweisanträge stellen muss, wer der Auffassung ist, es bedürfe im Berufungsverfahren keiner zusätzlichen Beweiserhebungen. Im Übrigen hat die Staatsan- waltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Juni 2022 Beweisanträge gestellt. Damit erweist sich der Einwand der Beschuldigten als unbegründet. 2.3. 2.3.1. Die Beschuldigte macht ferner geltend, ihr Mobiltelefon sei ohne ihr Einverständnis untersucht worden. Erst daraus habe sich der Hinweis auf ihr angeblich fehlbares Verhalten ergeben. Gestützt auf diesen nicht verwertbaren Beweis hätte ein Strafverfahren gar nicht eingeleitet werden dürfen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. -5- 2.3.2. Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussagen und ihre Mitwirkung zu verweigern. Hingegen besteht im sozialhilferechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) eine Pflicht des Gesuchstellers, über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren der nemo-tenetur-Grundsatz nicht ausgehebelt werden. Die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden können diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbesondere die Aussage, zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfahren nicht verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Im konkreten Fall ist die Beschuldigte mit dem Einreichen von Kontoauszügen ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, die sich aus § 2 Abs. 1 SPG ergibt (UA act. 16 ff.). Sie tat dies freiwillig zur Sicherung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe und bevor überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorlag. Die Sozialbehörde übte weder Zwang noch Druck aus. 2.3.3. Aufgrund der freiwillig beigebrachten Kontoauszüge, die Fälschungs- merkmale aufwiesen, schöpfte die Sozialbehörde den Verdacht, die Beschuldigte könnte die entsprechenden Belege gefälscht und sich damit des Sozialhilfebetrugs schuldig gemacht haben. Der am 25. Mai 2020 eingereichte Kontobeleg wies nämlich einen Saldo auf, der nicht stimmen konnte (UA act. 173). Nach einer kritischen Durchsicht der Unterlagen sei noch ein weiterer Fehler entdeckt worden. Daraufhin seien sämtliche bereits eingereichten Kontobelege untersucht worden, wobei bei allen eingereichten Dokumenten Unregelmässigkeiten hätten festgestellt werden können (UA act. 173 ff.). Der Verdacht der Sozialbehörde, die Beschuldigte könnte sich strafbar gemacht haben, gründete nach dem Gesagten auf den Fälschungs- merkmalen der Kontobelege und nicht auf der Einsicht in die Online- Banking-App durch die zuständige Sachbearbeiterin. Diese Einsicht diente lediglich der Bestätigung des bereits anderweitig begründeten Verdachts (UA act. 200). Die Beschuldigte spricht im Übrigen selber davon, die Fälschungen seien offensichtlich gewesen. Dies ist zwar insofern zu relativieren, als diese bei einer bloss summarischen Durchsicht der -6- Auszüge nicht ohne weiteres auffallen mussten. Richtig ist hingegen, dass die Fälschung auch ohne Vergleich mit den Originalbelegen als solche erkennbar waren. 2.3.4. Aufgrund der von der Beschuldigten freiwillig eingereichten Kontobelege, die untrügliche Fälschungsmerkmale aufwiesen und auch ohne Vergleich mit den Originalen als Fälschungen erkennbar waren, lag ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor, der eine Eröffnung einer Strafuntersuchung erlaubte. Entsprechend geht der Einwand fehl, die Strafuntersuchung hätte wegen des mangelhaft begründeten Anfangs- verdachts gar nicht erst eröffnet werden dürfen. 2.4. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Berufung einzutreten. 3. 3.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe dem Sozialdienst der Gemeinde U. veränderte Kontoauszüge der D. ausgehändigt bzw. elektronisch übermittelt, um so höhere Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Insgesamt habe die Beschuldigte auf diese Weise in der Zeit zwischen dem 7. Februar 2019 und dem 30. April 2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 8'048.00 unrechtmässig bezogen. 3.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei, weil die von ihr eingereichten Bankbelege offensichtlich als Fälschungen erkennbar gewesen seien. 3.3. Die Staatsanwaltschaft macht im Berufungsverfahren geltend, die Sozialbehörde sei ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie die relevanten Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten einverlangt habe. Einer Sozialbehörde sei es weder möglich noch zumutbar, jede eingereichte Unterlage auf ihre Echtheit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall seien die Kopfzeile, das Logo der Bank und die Adresse vorhanden und die Belastungen mittels Maestro-Einkauf unter Angabe von Datum, Zeitpunkt, Ort und sogar der Kartennummer aufgelistet gewesen, weswegen die Sozialbehörde nicht an der Echtheit der Unterlagen, die Urkundencharakter aufweisen würden, habe zweifeln müssen. Zudem habe die Beschuldigte durch ihre aktive Mitwirkung den Anschein erweckt, dass sie kooperativ und vorbildlich ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Das Verhalten der Beschuldigten sei deshalb als arglistig zu qualifizieren. Falls die Arglist verneint würde, so wäre die Beschuldigte zumindest wegen Art. 148a StGB oder § 59 SPG -7- schuldig zu sprechen. Die von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen seien von mehreren Mitgliedern der Behörde gesichtet worden. Die Fälschungen der eingereichten Bankunterlagen seien jedoch ohne eingehende Überprüfung nicht erkennbar gewesen (Berufungs- begründung, S. 1 ff.; Plädoyer, S. 1 ff.). 3.4. Die Beschuldigte lässt dagegen ausführen, es fehle an einer qualifizierten Täuschungshandlung. Die Beschuldigte habe weder ein ganzes Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben sei das Merkmal der Arglist nur erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhalte oder er nach den Umständen voraussehe, dass die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleibe. Die Beschuldigte habe kein Gebäude aus raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen errichtet. Zudem hätte die Aufdeckung einer einzigen Lüge vorliegend zur Aufdeckung des ganzen Sachverhalts geführt. Es fehle vorliegend aber auch an besonderen Machenschaften bzw. an eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren gekennzeichnet sein müssten. Schliesslich sei es der Sozialbehörde ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Unterlagen zu überprüfen. Schon ein kurzer Blick in die Bankauszüge hätte gereicht, um die geradezu stümperhaften Manipu- lationen zu erkennen. Das gelte umso mehr, als es sich bei der Getäuschten um eine staatliche Behörde mit erfahrenen Personen gehandelt habe. Die offensichtlichen Fehler auf den Auszügen hätten auffallen müssen. Von einer Sozialbehörde könne man erwarten, dass sie bei der Prüfung von Unterlagen ein gewisses Mindestmass an Sorgfalt an den Tag lege (Berufungsantwort, S. 4 ff.; Plädoyer, S. 3 ff.). 3.5. Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen -8- Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das Opfer muss nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle erdenklichen Vorkehren treffen, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete. Es muss eine Leichtfertigkeit vorliegen, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverant- wortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungs- pflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, weil Urkunden wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 125 II 250 E. 3, BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für einen unechten Inhalt aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 3.6. 3.6.1. Für den Bezug von Sozialhilfe musste die Beschuldigte der Sozialbehörde infolge des schwankenden Einkommens monatlich Bankbelege einreichen, damit die Sozialhilfe fortlaufend neu berechnet werden konnte (UA act. 23 ff.). Zu diesem Zweck hatte die Beschuldigte die Bankbelege jeweils per E- Mail eingereicht oder persönlich beim Gespräch übergeben. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass die von der Beschuldigten eingereichten Kontoauszüge als Fälschungen zu -9- qualifizieren sind (act. 32). Die Beschuldigte räumt namentlich ein, die von der Bank als PDF-Dokumente erhaltene Bankbelege in ein Word-Format umgewandelt, daran Änderungen vorgenommen und das veränderte Word-Dokument wieder in ein PDF-Format konvertiert zu haben (act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). Unbestritten ist sodann, dass die Beschuldigte die Fälschungen vorgenommen hat, um namentlich Einnahmen zu verschleiern und so mehr Sozialhilfegelder zu erhalten bzw. mehr Geld für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben (UA act. 194 f., Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). 3.6.2. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten als eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands zu qualifizieren ist. 3.6.2.1. Die abgeänderten Bankbelege für den Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2020 enthalten allesamt eine auf den ersten Blick saubere und wahrheitsgetreue Kopfzeile, welche das Logo, die Vertragsnummer, die Kontonummer und die IBAN als auch die Bezeichnung "Privatkonto" enthält. Widmet man sich den Buchungsdetails, so sind das Datum der Buchung, ein kurzer Buchungstext, die Belastungs- und Gutschriften- spalten und der Saldo aufgeführt. Bei den Bargeldbezügen an den Bankomaten sind wiederum die Bank und der Standort des Automaten enthalten. Ferner ist in Bezug auf Kartenzahlungen bei Detailhändlern der entsprechende Detailhändler namentlich aufgeführt (UA act. 173 ff.). Bei genauerer Betrachtung fällt hingegen auf, dass teilweise eine Ein- oder Auszahlung nicht in der Belastungs- oder Gutschriftenspalte erscheint oder gar in der falschen Spalte verbucht wurde. In einigen Fällen stimmen die Saldi nicht oder sind nicht aufgeführt. Bei einer grossen Anzahl der Kontobelege befindet sich in der Kopfzeile bei der Spalte "IBAN" die Kontonummer und die IBAN ist erst unter der Spalte "Bezeichnung" aufgeführt. Bei fünf Belegen ist die Kopfzeile hingegen auch in dieser Hinsicht korrekt dargestellt. 3.6.2.2. Im konkreten Fall traf die Beschuldigte eine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 2 SPG. Sie war verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 1 SPG). Die Kontoauszüge sollten als Beweis für ihre finanzielle Situation - namentlich für die ihr zufliessenden Mittel - dienen. Die Dokumente waren objektiv dazu geeignet, den Nachweis dieser rechtserheblichen Tatsache zu erbringen, und - zumindest im Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Sozialbehörde - auch dazu bestimmt, diesen Beweis zu erbringen. Das PDF-Format erhöhte die Glaubhaftigkeit der Unterlagen, weil es einen gewissen Schutz vor Nachbearbeitung bietet. - 10 - Das machte sich die Beschuldigte gezielt zu Nutze, indem sie die Bankauszüge nach der Abänderung im Word wieder in das PDF-Format konvertierte. Da die Beschuldigte zur wahrheitsgetreuen Offenlegung ihrer finanziellen Situation verpflichtet war, durfte sich die Sozialbehörde auf die Korrektheit der von der Beschuldigten eingereichten Vermögensbelege grundsätzlich verlassen. Die Sozialbehörde war mithin nicht gehalten, den Bankauszügen mit besonderer Skepsis zu begegnen bzw. sie verdachtslos einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Es war ihr insbesondere nicht zuzumuten, jeden Saldo eines Kontoauszugs aufgrund der einzelnen Buchungen in detektivischer Kleinarbeit zu überprüfen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte für gewisse Auffälligkeiten der Kontoauszüge Erklärungen geliefert hat und die Behörde so aktiv von einer näheren Prüfung der Unterlagen abgehalten hat (vgl. Berufungsbegründung, S.3). Vorliegend kam die Sozialhilfebehörde ihrer Sorgfaltspflicht insofern nach, als sie von der Beschuldigten periodisch Bankunterlagen einverlangte. Besonderer Anlass für eine nähere Prüfung dieser Unterlagen bestand zunächst nicht. Die Fälschungen stachen nicht auf den ersten Blick ins Auge. Vielmehr entspricht das Erscheinungsbild der manipulierten Unterlagen bei einer summarischen Durchsicht echten Bankauszügen. Das gilt insbesondere für die Kopfzeilen. Die Buchungen sind im Allgemeinen nachvollziehbar und ihr Layout entspricht demjenigen eines unveränderten Kontobeleges. Der Sozialbehörde musste auch nicht auffallen, dass die Einnahmen der Beschuldigten aus der Vergabe des Wirtepatents nicht auf dem Kontoauszug enthalten waren, hatte doch die Beschuldigte der Sozialbehörde mitgeteilt, dass sie die Einnahmen für die Vergabe des Wirtepatents oft in bar erhalte (UA act. 198). Eine Pflicht zu weitergehenden Abklärungen traf die Sozialbehörde erst, nachdem sich bei einer summarischen Durchsicht der Unterlagen Hinweise auf Manipulationen ergeben hatten. Dieser Pflicht kam die Behörde nach, indem sie bei der Beschuldigten nachhakte und von ihr weitere Unterlagen einverlangte. Unter den gesamten Umständen kann nicht gesagt werden, die Selbstverantwortung der Sozialbehörde lasse das Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten (vgl. dazu etwa BGE 143 IV 302 E. 1.4.1. m.H.). Vielmehr sind die mittels Bankauszügen untermauerten Falschangaben der Beschuldigten als arglistig zu qualifizieren. Der Beschuldigten sind überdies besondere Machenschaften vorzuwerfen, ging sie doch bei ihrer Täuschung gezielt und planmässig vor, indem sie die Kontobelege zunächst in ein Word-Dokument umwandelte, um diese bearbeiten zu können. Sodann versuchte sie, die Buchungen so darzustellen, dass es mit den Zahlen bzw. den Einnahmen und Ausgaben übereinstimmt (vgl. act. 32 f.). Schliesslich wandelte sie die Dateien wieder in das PDF-Format um, das einen gewissen Schutz vor Nachbearbeitung bietet und die Echtheit des Auszugs bzw. eine erhöhte Zuverlässigkeit suggeriert. Die Beschuldigte ging dabei systematisch und durchdacht vor. - 11 - Sie betrieb für die Fälschungen der Beweismittel einen vergleichsweise hohen Aufwand, wobei sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, ob die mangelhafte Qualität ihrer Manipulationen primär den bescheidenen EDV- Kenntnissen der Beschuldigten oder ihrem mangelhaften Einsatz geschuldet war. Bei derartige besonderen Machenschaften kommt es auf die Überprüfbarkeit nicht an (vgl. auch BGE 122 IV 197 E. 3d, wonach das Einreichen gefälschter Urkunden und Belege als besondere Machenschaft zu qualifizieren ist). Im Übrigen würde selbst ein dilettantisches Vorgehen, von dem hier nicht gesprochen werden kann, eine besondere Machenschaft nicht ausschliessen (BGE 122 IV 197 E. 3d). 3.6.2.3. Indem die Beschuldigte gefälschte Kontobelege im Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 einreichte, täuschte sie die Sozialbehörde arglistig und rief bei dieser einen Irrtum hervor. Die Täuschung führte in der Folge zur Auszahlung von Sozialhilfe, auf welche die Beschuldigte in diesem Umfang keinen Anspruch gehabt hätte. In der Höhe des unrechtmässig bezogenen Betrags trat bei der Einwohnergemeinde U. ein Vermögensschaden ein. Der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Bundesgerichtsentscheide BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 und BGE 143 IV 302 sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 3.6.3. Betrug setzt in subjektiver Hinsicht (Eventual-)Vorsatz voraus, d.h. die objektiven Tatbestandsmerkmale der Täuschung der Vermögens- disposition, der Vermögensverfügung sowie des Schadens müssen vom Täter gewollt sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 273 zu Art. 146 StGB). Ausserdem ist die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung notwendig. Die Bereicherungsabsicht muss (wenn auch nicht ausschliessliches) Motiv für das Handeln des Täters sein (sogenannter innere Zusammenhang oder Stoffgleichheit, [MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 261 f. und N 269 ff. zu Art. 146 StGB mit Hinweis auf N 71 ff. zu vor Art. 137 StGB]). Die Beschuldigte reichte willentlich falsche Bankbelege ein im Wissen darum, dass sie ihr Einkommen wahrheitsgetreu hätte angeben müssen (act. 32 f, UA act. 194 f.). Sie handelte mit der Absicht, "besser leben zu können" (UA act. 195) bzw. sich unrechtmässig zu bereichern. Wissentlich und willentlich täuschte sie die Sozialbehörde mittels Vorlage gefälschter Dokumente, veranlasste sie zur Auszahlung eines überhöhten Betrags (UA act. 205 ff.) und zu einer Schädigung der Einwohnergemeinde U.. Soweit die Beschuldigte vorbringt, sie habe nicht arglistig handeln wollen, ist ihr - 12 - nicht zu folgen. Sie rechnete damit, dass es der Behörde aufgrund der Arbeitslast und den beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten nicht möglich sein würde, die Fälschungen zu erkennen. Andernfalls liesse sich nicht erklären, weshalb die Beschuldigte einen vergleichsweise hohen Aufwand betrieben hat, zahlreiche Dokumente zu fälschen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschuldigte des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB schuldig zu sprechen. Sind (wie hier) die Voraussetzungen von Art. 146 StGB erfüllt, liegt nur Betrug vor (MATTHIAS JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 148a). Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob auch der Tatbestand gemäss Art. 148a StGB oder § 59 SPG erfüllt wäre. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4) wiederholt dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 4.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. mit Hinweisen). Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte insgesamt vier Vorstrafen auf, welche unterschiedliche Rechtsbereiche betreffen. Die Beschuldigte wurde bis anhin (nebst Bussen) stets mit bedingten Geldstrafen belegt, welche sie nicht von weiteren Delikten abzuhalten vermochten. Da die Beschuldigte jedoch bis anhin noch nie mit einer - 13 - unbedingten Geldstrafe bestraft wurde, kann dieser Sanktionsform nicht von vornherein eine genügende spezialpräventive Wirkung abgesprochen werden. Verschuldensmässig lässt sich zudem das neu zu beurteilenden Delikt mit einer Strafe sanktionieren, die unter der Schwelle von 180 Strafeinheiten liegt. In diesem Bereich verdient die Geldstrafe als mildere Sanktionsform gegenüber der Freiheitsstrafe den Vorzug, weshalb vorliegend auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 4.3. Der Tatbestand des Betrugs schützt das Vermögen. Die Beschuldigte veränderte den Kontobeleg der Monate Dezember 2018 sowie Januar 2019 (UA act.187) derart, dass die Sozialbehörde von einer Bedürftigkeit ausging und den Antrag auf Sozialhilfe sogar rückwirkend per 1. Januar 2019 guthiess und folglich der Beschuldigten zu viel Sozialhilfe auszahlte. Der Vermögensschaden belief sich auf rund Fr. 8'000.00. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Die Beschuldigte verfügte über ein durchschnittliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich neutral auswirkt. Sie hatte zwar ein bescheidenes Einkommen, weshalb es ihr nach eigenen Angaben schwerfiel, ihre Rechnungen zu begleichen. Dazu trug sie jedoch selber bei, indem sie – ohne spielsüchtig zu sein – unter anderem Geld im Grand Casino E. verspielte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Auch bei einer korrekten Deklaration ihres Einkommens hätte sie mit ihrem Einkommen und ergänzender Sozialhilfe über das Existenzminimum verfügt. Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Erwerbstätigkeit im Stundenlohn nicht deklariert, weil man aufgrund der damaligen Situation mit einer plötzlichen und unplanbaren Schliessung von Gastrobetrieben habe rechnen müssen, vermag ihr Verschulden nicht zu relativieren. Gerade aufgrund des schwankenden Einkommens wurde die Beschuldigte angehalten, sich regelmässig über das effektiv erzielte Einkommen auszuweisen. Einem Wegfall des Erwerbseinkommens hätte auf diese Weise durch eine Erhöhung der Sozialhilfe schnell Rechnung getragen werden können. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und Vorgehensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten - 14 - Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszugehen. 4.4. Die Beschuldigte ist 63 Jahre alt. Sie wohnt alleine in einer Einzimmerwohnung in S.. Ihre beiden Töchter sind bereits erwachsen und wirtschaftlich selbständig. Sie verfügt über eine AHV-Rente von Fr. 1'710.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'209.00 pro Monat. Sie hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 140'000.00, die noch aus ihrer Zeit als selbständig Erwerbende in der Gastrobranche stammen. Die Beschuldigte ist in medizinischer Abklärung, weil in letzter Zeit verschiedene gesundheitliche Probleme (Darm und Herz) aufgetaucht sind. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Aspekte, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Hingegen ist den diversen Vorstrafen Rechnung zu tragen. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli 2015 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 1. Dezember 2015 folgte eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 13 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00. Ferner erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 10. Januar 2019 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, was eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Busse von Fr. 600.00 nach sich zog. Schliesslich bestrafte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, die Beschuldigte am 14. Februar 2019 wegen Urkundenfälschung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 150.00 (UA act. 2 f.). Diese Vorstrafen wiegen nicht allzu schwer und liegen teilweise mehrere Jahre zurück. Teilweise haben sie jedoch einschlägigen Charakter, was insbesondere auf die Strafbefehle vom 22. Juli 2015 (Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz) und vom 14. Februar 2019 (Urkundenfälschung) zutrifft. Die Vorstrafen wirken sich leicht bis mittelschwer straferhöhend aus, da die Beschuldigte keine Lehren aus ihrem Fehlverhalten gezogen hat. Auch der drohende Vollzug von bedingten Geldstrafen vermochte sie nicht zu beeindrucken, wurde sie doch während der Probezeiten gemäss Strafbefehl vom 10. Januar 2019 und vom 14. Februar 2019 erneut straffällig und hat das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen. Allerdings dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Die Beschuldigte hat zwar die - 15 - ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg anerkannt, das dürfte jedoch zu einem grossen Teil der erdrückenden Beweislage geschuldet gewesen sein. Angesichts der Beweislage war das Geständnis auch nicht geeignet, die Strafverfolgung wesentlich zu vereinfachen, weshalb es nur geringfügig strafreduzierend berücksichtigt werden kann. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt leicht straferhöhend aus. Die dem Verschulden angemessene Geldstrafe von 160 Tagessätzen ist entsprechend um 10 Tagessätze auf 170 Tagessätze zu erhöhen. 5. 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 5.2. Neben den Vorstrafen, die sich hier ungünstig auf die Legalprognose auswirken, ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigten wirtschaftlich noch nicht gelungen ist, sich zu stabilisieren. Vielmehr verfügt sie über ein bescheidenes Einkommen und über hohe Schulden aus der Zeit ihrer Selbständigkeit, was das Risiko von weiteren Vermögensdelikten akzentuiert. Auch wenn die Beschuldigte angibt, das zeitweise überbordende Glückspiel aufgegeben zu haben (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 7), besteht insofern ein legalprognostisches Risiko, würde doch eine Wiederaufnahme des Glückspiels neue Vermögensdelikte begünstigen. Insgesamt ist seit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte keine positive Veränderung ihrer Lebensumstände erkennbar, die für eine bessere Legalprognose sprechen würden. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und die neu auszufällende Geldstrafe zu vollziehen. - 16 - 6. 6.1. Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 und innerhalb der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 angesetzten Probezeiten begangen. Mithin hat sich die Beschuldigte nicht bewährt. Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6.2. Wie dargelegt, ist der Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der für die Prognose massgebenden Umstände sind jedoch auch die neue Straftat und die damit verbundenen Sanktionen zu berücksichtigen. Möglich ist insbesondere, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten. In diesem Fall entfiele die Notwendigkeit, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen (BGE 134 IV 140, E. 4.4. f.). Die Beschuldigte wurde am 14. Februar 2019 wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. In der Zeit zwischen Dezember 2018 und Mai 2020 hat sie diverse Bankauszüge gefälscht und sich damit auch kurz nach Eröffnung dieser bedingten Vorstrafe des Betrugs schuldig gemacht, unter Verwendung gefälschter Dokumente. Sie ist also schon kurz nach Eröffnung der Vorstrafe im einschlägigen Bereich wieder rückfällig geworden. Unter diesen qualifizierten Umständen vermag auch der Vollzug der neuen Geldstrafe die Schlechtprognose nicht umzustossen, weshalb die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu widerrufen ist. 6.3. Sind die widerrufene und die neue Strafe – wie vorliegend – gleicher Art, so ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Für das neu zu beurteilende Delikt wird eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen ausgefällt. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe um die widerrufene Geldstrafe von 12 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 angemessen zu erhöhen. Im - 17 - Rahmen dieser Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Delikte zwar teilweise einschlägiger Natur sind, weil die Beschuldigte in beiden Fällen Dokumente fälschte, jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Entsprechend hoch fällt der Gesamtschuldbeitrag der Widerrufstrafe aus. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für das neue Delikt um 10 Tagessätze auf eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätze zu erhöhen. Diese Strafe ist aufgrund der Schlechtprognose zu vollziehen. 6.4. Dagegen ist auf den (von der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht beantragten) Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 zu verzichten. Zum einen handelt es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe, was ihre Bedeutung relativiert; zum anderen ist davon auszugehen, dass der Vollzug der neuen Strafe in Kombination mit demjenigen der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. Februar 2019 genügt, um die Beschuldigte von weiteren Straftaten abzuhalten. 7. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausganspunkt ist das Nettoein- kommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte lebt von monatlichen Einkünften von total Fr. 2'970.00, die sich aus der AHV-Rente von Fr. 1'761.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'209.00 zusammensetzen. Aufgrund der Tatsachen, dass die Beschuldigte Ergänzungsleistungen bezieht und sie überdies hohe Schulden hat, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum lebt. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoein- kommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da die Strafe ausserdem aus einer hohen Anzahl Tagessätze besteht, ist eine weitere Reduktion um 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), was einen Tagessatz von Fr. 30.00 ergibt. 8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, insgesamt somit zu Fr. 5'400.00, zu verurteilen, als Gesamtstrafe mit der Widerrufstrafe gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Februar 2019. - 18 - 9. 9.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des Schuldspruchs hat die Beschuldigte auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Verfahren vor Vorinstanz und vor Obergericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 9.2.1. Für das Berufungsverfahren beantragt der amtliche Verteidiger ein Honorar von Fr. 9'508.95 (inkl. MWST und Auslagen). Diesem Betrag liegen ein Zeitaufwand von 39.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 139.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, zu Grunde. 9.2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitauf- wand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT). 9.2.3. Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 39.5 Stunden erscheint als zu hoch und ist angemessen zu kürzen: Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 7'156.80 entschädigt worden war, bestens vertraut. Im Berufungsverfahren hat der Verteidiger in weiten Teilen dasselbe wie vor Vorinstanz vorgebracht und keine neue Strategie verfolgt, die zu einem Mehraufwand geführt hätte. Für die Redaktion der schriftlichen Berufungsantwort macht der Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden geltend. Hinzu kommt der Aufwand für das Aktenstudium von 7 Stunden (ohne Position vom 24. Februar 2023). Der Aufwand für das Aktenstudium (ohne Studium des - 19 - angefochtenen Entscheids) ist auf drei Stunden zu reduzieren, zumal zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Erstattung der schriftlichen Berufungsantwort weniger als ein halbes Jahr lag und der Sachverhalt an sich nicht bestritten war, sondern lediglich dessen rechtliche Würdigung. Ein Aufwand für das Aktenstudium von drei Stunden erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Die Berufungsantwort umfasste insgesamt 15 Seiten. Sie erhielt einen neuen Teil zum Formellen. Die Ausführungen zum Materiellen entsprechen in weiten Teilen den Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz, wobei stellenweise Belegstellen und Argumente ergänzt wurden. Für die Berufungsantwort erscheinen 8 Stunden (statt 11 Stunden) angemessen. Der Parteivortrag knüpfte an die Berufungsantwort an. Unter Berücksichtigung eines nochmaligen kurzen Einlesens in die Fallakten erscheint für den Parteivortrag und dessen Verschriftlichung ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden (statt 11 Stunden) als angemessen. Nachdem der Sachverhalt an sich nicht bestritten war und sich im Berufungsverfahren vorwiegend Rechtsfragen stellten, erscheint auch der Aufwand für "Besprechung mit Klientin" von 3.5 Stunden zu hoch. Diese Position ist ermessensweise auf 2 Stunden zu reduzieren. Nicht zu entschädigen ist schliesslich der Aufwand für "Kopie, Paraphierung und Rücksendung der Verfahrensakten an OG" von 1 Stunde, bei dem es sich um Kanzleiaufwand handelt. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand somit um 12.5 Stunden zu kürzen, was zu einem entschädigungsberechtigen Aufwand von 27 Stunden führt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.00 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu einem entschädigungsberechtigten Honorar von Fr. 5'965.60. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachen total Fr. 581.60 (inkl. MWST), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9.2.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz blieb unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 46, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätze zu je Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. 3. 3.1. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe wird abgesehen. 3.2. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 14. Februar 2019 für die Geldstrafe von 12 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 117.00, d.h. insgesamt Fr. 2'117.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'965.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 581.60 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 21 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'966.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'156.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 22 - Aarau, 28. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Blaser