6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'649.00 sowie die Anklagegebühr von Fr. 1'100.00, insgesamt Fr. 3'749.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 232.00, zusammen Fr. 2'232.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Dem Privatkläger wird die durch ihn geleistete Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung zurückerstattet. 8. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […]