3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 95 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 140.00, d.h. Fr. 13'300.00, und einer Busse von Fr. 2’600.00 (Übertretungsbusse von Fr. 600.00 und Verbindungsbusse von Fr. 2’000.00), ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. - 29 - 5. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.